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Text - Pornografie
Pornografie bzw. Pornographie (bedeutet eigentlich Hurenschrift; von lat.: porna = ein von Huren aufgefĂŒhrtes Schauspiel im alten Rom, oder altgriech.: porne = Dirne, pornos = Hurer, porneia = Unzucht + altgriech.: graphein = schreiben) ist die direkte Darstellung der menschlichen SexualitĂ€t, wobei die Geschlechtsorgane in ihrer sexuellen AktivitĂ€t betont werden.

Vorrangige Absicht ist es dabei, den Leser pornografischer Schriften oder den Betrachter pornografischer Bilder und Filme sexuell zu erregen. Im Gegensatz zur Erotik beschrĂ€nkt sich Pornografie in den meisten FĂ€llen auf die reine Darstellung der Geschlechtsteile respektive des Geschlechtsaktes, die Grenzen zwischen den beiden Bereichen sind jedoch fließend.

Was als Pornografie empfunden wird, ist umstritten und von der persönlichen Einstellung des Einzelnen und seinen weltanschaulichen Vorstellungen abhĂ€ngig. Letztere werden wiederum von der kulturellen Umgebung entscheidend mitgeprĂ€gt. In Deutschlands rechtlichem Sinn als "pornografisch" eingestuft werden Schriften und Bilder meistens dann, wenn sie die von den allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstands eindeutig ĂŒberschreiten. Der Gesetzgeber geht bei Pornografie also von ObszönitĂ€t aus.

Die Verbreitung von Pornografie (in Form von pornografischen Schriften, Bildern, Filmen und Videos) unterlag zu verschiedenen Zeiten der staatlichen Zensur. Wegen des im Grundgesetz in Artikel 5 Absatz 1 verankerten Verbots der Vorzensur ist die Verbreitung von Pornografie grundsĂ€tzlich nicht generell verboten, sondern nur aus GrĂŒnden des Jugendschutzes eingeschrĂ€nkt. Ausnahme: Einem generellen Verbreitungsverbot in Deutschland unterliegen pornografische Medien, die

sexuelle Handlungen prÀsentieren, die im Kontext zu Gewalt stehen oder solche mit Tieren zum Inhalt haben (z.B. das Zeigen einer tatsÀchlichen oder fiktionalen Vergewaltigung oder Erzwingen von sexuellen Handlungen sowie zoophile Handlungen (§ 184a (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__184a.html) StGB),
Kinderpornografie zum Inhalt haben. § 184b (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__184b.html) StGB verbietet ĂŒber die Verbreitung hinaus auch den Erwerb und den Besitz von Kinderpornografie. Da Tatbestand der Kinderpornografie stets den sexuellen Missbrauch eines Kindes (= unter 14 Jahren) voraussetzt, hat der Gesetzgeber den Erwerb und Besitz zusĂ€tzlich unter Strafe gestellt, um professionellen Kinderpornografie-HĂ€ndlern beizukommen. Denn zu der Zeit, als nur die "Verbreitung" von Kinderpornografie strafbar war, redeten sich die TatverdĂ€chtigen stets damit heraus, ihre Video- oder ihre Magazinsammlung mit sexuellen Handlungen an und mit Kindern sei nicht zur Verbreitung bestimmt, sondern wĂŒrde nur ihrem privaten Konsum dienen.
Außerdem ist es nach § 176 IV Nr. 4 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__176.html) StGB strafbar, "auf ein Kind (unter 14 Jahren) durch Vorzeigen pornografischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von TontrĂ€gern pornografischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einzuwirken".
Von feministischer Seite oft kritisiert wird Pornografie als die Darstellung der Frau als bloßes Objekt mĂ€nnlicher sexueller Begierden. Umgekehrt wird aber auch der Mann Lustobjekt der Frau. Ferner ĂŒbersieht diese oft universell formulierte Kritik an der Pornografie die enorme Bandbreite pornografischer Angebote, sowohl innerhalb heterosexuell orientierer Pornografie als auch was homo-, bi- oder transsexuelle Pornografie betrifft. Die These, dass Pornografie generell patriarchale Machtstrukturen darstellt und installiert, wie sie sich schon am Titel der PorNO-Kampagne ablesen lĂ€sst, ist deshalb eher unwahrscheinlich und zugunsten einer differenzierteren Analyse und Kritik pornografischer Darstellungsstrategien von ausgelebter SexualitĂ€t zu ersetzen.

Einige Wissenschaftler behaupten einen Zusammenhang von Pornografie und strafbaren sexuellen Handlungen. Malamuth, Addison und Koss veröffentlichten 2000 im Annual Review of Sex Research eine Studie zum Thema, nach der es einen derartigen Zusammenhang gebe. Sie heben weiterhin hervor, dass MĂ€nner mit aggressivem Potenzial anders auf Pornografie reagierten als die ĂŒbrigen MĂ€nner. Auch auf Kinder kann nach jĂŒngsten Studien der Zugang auf Pornografie eine negative Wirkung haben. Laut einer Untersuchung der Organisation Young Media Australia ist in den letzten Jahren die Anzahl der FĂ€lle drastisch gestiegen, in denen Kinder unter 10 sexuelle Gewalt ausĂŒbten. In 90 % der FĂ€lle gaben die Kinder an, mit Online-Pornografie in BerĂŒhrung gekommen zu sein, und ein Viertel der Kinder benutzte das Internet ausschließlich zu diesem Zweck. ([1] (http://www.theage.com.au/articles/2003/11/25/1069522610784.html)) Ursache und Wirkung sind durch solche Studien allerdings nicht unterscheidbar.

Die Darstellung und Verbreitung von so genannter „einfacher“ Pornografie (also solcher, die nicht unter die oben zitierten Verbotsvorschriften der §§ 184a und 184 b StGB fĂ€llt) ist in Deutschland nicht strafbar, wenn der Konsument der Pornografie mindestens 18 Jahre alt ist. Sie darf allerdings nur an Orten angeboten und beworben werden, die Kindern und Jugendlichen nicht zugĂ€nglich sind (Sexshops, Erwachsenenvideotheken, Verkauf von entsprechendem Material nur „unter dem Ladentisch“ an Erwachsene). Die Rechtslage ist in anderen LĂ€ndern hĂ€ufig restriktiver.

Pornografie darf in Deutschland nicht im frei empfangbaren Fernsehen gezeigt werden. Eine modifizierte Ausnahme bieten Bezahlfernsehsender wie Premiere. Da nach § 3 Absatz 4 Nr. 10 des „Staatsvertrags ĂŒber den Schutz der MenschenwĂŒrde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag JMStV) pornografische Sendungen als unzulĂ€ssige Angebote qualifiziert sind, werden in Bezahlfernsehsendern bislang regelmĂ€ĂŸig nur Produktionen ausgestrahlt, die im Zusammenhang mit pornografischen Filmaufnahmen durch eine zweite Kamera mitgeschnitten worden sind. Das bedeutet, dass die Darsteller am Pornoset zwar zu sehen (und zu hören) sind, die Nahaufnahmen von sexuellen Handlungen aber entweder unterbleiben oder nur angedeutet sind. Die Nutzung solcher Bezahlfernsehprogramme setzt einen entsprechenden Altersnachweis (ab 18 Jahren) des Kunden voraus.

Siehe auch: Erotik, Hardcore-Porno, PorNO-Kampagne, Nacktheit

geschrieben am 08.09.2004
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Autor Wikipedia
Seiten: 1


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