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Text - Kranzgeld
Als Kranzgeld bezeichnete man eine finanzielle Entschädigung, die eine Frau von ihrem ehemaligen Verlobten fordern konnte, wenn sie sich auf Grund eines Eheversprechens von ihm entjungfern ließ und er anschließend die Verlobung löste.

Der Anspruch auf Kranzgeld war im Deutschen Reich (später auch in der Bundesrepublik Deutschland) in § 1300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Die Vorschrift lautete:

(1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist.
Die Vorschrift stammt aus dem Jahr 1896 und trat am 1. Januar 1900 in Kraft.

Das Kranzgeld ist einer der seltenen Fälle, in denen für einen immateriellen Schaden Ersatz gefordert werden konnte. Begründet wurde der Schadenersatzanspruch damit, dass die Frau wegen des Verlusts ihrer Jungfräulichkeit geringere Chancen auf eine standesgemäße Heirat mit einem anderen Mann habe. War die Frau hingegen schon vor der "Beiwohnung" nicht mehr "unbescholten", so stand ihr auch kein Kranzgeld zu.

Im Jahr 1993 wurde eine Klage auf ein Kranzgeld in Höhe von 1000 DM mit der Begründung abgewiesen, der § 1300 BGB verstoße wegen der gewandelten Moralvorstellungen gegen das Grundgesetz und sei deshalb nicht mehr anzuwenden. Große praktische Bedeutung hatte die Vorschrift zum damaligen Zeitpunkt ohnehin nicht mehr. Sie wurde daher durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechtes vom 4. Mai 1998 ersatzlos gestrichen.




geschrieben am 19.03.2005
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Autor Wikipedia
Seiten: 1


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