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Text - Vergewaltigung
Von Vergewaltigung (veraltet: Notzucht) spricht man dann, wenn eine Person eine andere Person gegen ihren Willen unter Gewaltanwendung, Gewaltandrohung oder durch das Ausnutzen einer hilflosen Lage zum Geschlechtsverkehr oder anderen sexuellen Handlungen zwingt.

Nahezu alle Gesellschaften kennen einen Tatbestand der Vergewaltigung und ächten ihn als eines der schwersten Vergehen. Ein erzwungener Geschlechtsverkehr in der Ehe („eheliche Pflicht“) oder mit Außenseitern (etwa im Krieg, gegenüber Minderheiten oder Sklaven) wurde oder wird jedoch nicht überall als Vergewaltigung angesehen. Viele Gesellschaften kannten oder kennen eine Schuldzuweisung an das Opfer, die sich etwa in Ausgrenzung oder zwangsweiser Scheidung äußert.


Folgen fĂĽr die Opfer
Zu den physischen Folgen der Vergewaltigung und der Gefahr durch Geschlechtskrankheiten angesteckt oder schwanger zu werden, kommt es häufig zu einer langfristigen, psychischen Schädigung des Opfers (psychologisches Trauma). Die Reaktion kann bis zu schweren Depressionen, Psychosen, Schuld-Gefühlen, Angst-Zuständen und Suizid-Versuchen reichen, jedoch ist die Schwere der Reaktionen sehr individuell und wirken sich nicht gleich auf alle Betroffenen aus, manchen gelingt es auch ohne spezielle Betreuung zu einem normalen Leben zurückzufinden. Daher ist es beim Umgang mit Betroffenen wichtig, vor allem offen für die individuellen Bedürfnisse zu sein, ohne durch Erwartung einer bestimmten Reaktion Druck aufzubauen.


Vergewaltigung im Sinn des Strafrechts
1998 wurden im deutschen Strafrecht die bis dahin getrennten Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung unter einem einzigen Tatbestand zusammengefasst; Vergewaltigung ist nunmehr ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung und wird mit einer höheren Mindeststrafe bedroht. Als Vergewaltigung gilt seit der Reform das Erzwingen sexueller Handlungen, die das Opfer "besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind" (§ 177 StGB). Die früher bestehenden Einschränkungen des Vergewaltigungsbegriffs sind mit der Reform entfallen, so dass auch erzwungener Sex mit der Ehepartnerin (Vergewaltigung in der Ehe) und erzwungener Sex mit einem männlichen Opfer als Vergewaltigung verfolgt werden können.

Im schweizerischen Strafgesetzbuch lautet der Tatbestand für Vergewaltigung folgendermaßen: „Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.“ (Schweizerisches Strafgesetzbuch 2000, Art. 190.1) Andere sexuelle Übergriffe als der Beischlaf, insbesondere auch Oralverkehr, Analverkehr und sexuelle Übergriffe auf Männer, werden als sexuelle Nötigung behandelt und milder bestraft (vgl. op. cit., Art. 189.1). Seit dem 1.4.2004 ist das Bundesgesetz betreffend Strafverfolgung in der Ehe und der Partnerschaft in Kraft. Auch wenn das Opfer und der Täter in ehelicher Gemeinschaft leben, so stellt die Vergewaltigung ein Offizialdelikt dar (Art. 190.2 wurde aufgehoben). Vergewaltigung in der Ehe ist in der Schweiz erst seit 1992 strafbar.

Ebenfalls gilt für Kinder bis sechzehn Jahre ein spezieller Strafrechtssatz, der unter dem Tatbestand „sexuelle Handlungen mit Kindern“ aufgeführt ist (vgl. op. cit., Art. 187; Sexueller Missbrauch von Kindern).

Vergewaltigung im Sinn der sozialen Arbeit
In den Sozialwissenschaften wird grundsätzlich nicht zwischen einer Vergewaltigung und einer sexuellen Nötigung unterschieden. Statt dessen wird jede traumatisierende sexuelle Handlung als Vergewaltigung betrachtet, unabhängig davon, von wem, an wem, unter welchen Umständen und in welcher Situation sie ausgeübt wird. Charakteristisch ist die Traumatisierung. „Letztendlich ist die Definition einer Vergewaltigung Ergebnis der jeweiligen Perspektive.“ (Heynen 1998, S. 20)

Vergewaltigungen in Ausnahmesituationen
In Kriegs- oder Bürgerkriegskonflikten gibt es häufig systematische Vergewaltigungen.

Oft sind die Opfer dabei Frauen und im Vergleich zur sonst im Verborgenen stattfindenden Vergewaltigung gehen die Täter hier nicht heimlich vor.

Im Februar 2001 fällte der Internationale Kriegsverbrechertribunal in Den Haag ein historisches Urteil, als erstmals Vergewaltigung im Zusammenhang mit kriegerischen Aktionen als schwerer Verstoss gegen die Genfer Konventionen verurteilt und als Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft wurde (siehe Foca-Fall).

Vergewaltigungsmythen
Zum Thema Vergewaltigung gibt es zahlreiche Mythen und Fehlannahmen.

Die Überfalltheorie; dabei handelt es sich um die falsche Vorstellung, Vergewaltigungen fänden in der Regel als Überfall in der Öffentlichkeit statt.
Die Triebtätertheorie; danach beherrscht der Mann seinen Sexualtrieb nicht und ist damit nicht verantwortlich für sein sexuelles Handeln.
Die Abwehrtheorie; ihr zufolge wehrt sich das Opfer mit allen Mitteln während der ganzen Dauer der Vergewaltigung.
Die Vis-haud-ingrata-Theorie, wonach das Opfer sexuelle Gewalt als besondere Form der Sexualität schätzt.
Theorien ĂĽber das Verhalten, welche insbesondere Frauen vorschreiben, wie sie sich zu verhalten haben, um nicht eine Vergewaltigung in Kauf zu nehmen.

Vergewaltigung von Männern
Der Mythos, dass Männer aufgrund ihrer körperlichen Stärke kein Opfer von Vergewaltigungen werden könnten.
Der Mythos, dass Frauen aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit und einer natürlichen Friedfertigkeit nicht zu Vergewaltigungen im Stande wären.
In den meisten Gesellschaften wird davon ausgegangen, dass die Opfer von Vergewaltigungen primär Frauen wären, denn eine männliche Opferschaft ist generell nicht mit dem Bild eines starken Mannes vereinbar. Desweiteren geht man traditionell auch davon aus, Männer könnten ein derartiges Erlebnis einfacher verarbeiten als Frauen.

In vielen Gesellschaften gilt daher die Vergewaltigung von Männern als weniger schändlich als die von Frauen, obwohl die Folgen für das Opfer keinesfalls geringer sind.


Quellen
Greuel, Luise: Polizeiliche Vernehmung vergewaltigter Frauen. Weinheim 1993
Hanisch, Gregor Maria: Vergewaltigung in der Ehe – Ein Beitrag zur gegenwärtigen Diskussion einer Änderung des § 177 StGB unter Berücksichtigung der Strafbarkeit de lege lata und empirischer Gesichtspunkte. Bochum, 1988
Heynen, Susanne: Vergewaltigt – die Bedeutung subjektiver Theorien für Bewältigungsprozesse nach einer Vergewaltigung. Weinheim, 2000
Schweizerisches Strafgesetzbuch. Bundeskanzlei, Bern 2000 (http://www.admin.ch/ch/d/sr/c311_0.html)
Schliermann, Brigitte: Vergewaltigung vor Gericht. Hamburg 1993
Sick, Brigitte: Sexuelles Selbstbestimmungsrecht und Vergewaltigungsbegriff -- ein Beitrag zur gegenwärtigen Diskussion einer Neufassung des §177 StGB unter Berücksichtigung der Strafbarkeit de lege lata und empirischer Gesichtspunkte. Berlin 1993
In: Leuenberger, Peter M.: Vergewaltigungsmythen in der Literatur von 1980–2000 zum Thema Vergewaltigung, Solothurn 2003 (http://www.glimmer.ch/schule/download/sem_ple.doc)

Literatur
Peter M. Leuenberger: Vergewaltigungsmythen in der Literatur von 1980–2000 zum Thema Vergewaltigung, Solothurn 2003
Craig Palmer, Randy Thornhill: A Natural History of Rape: Biological bases of sexual coercion, Cambridge, Mass., 2000
Siehe auch: Sexueller Missbrauch von Kindern

geschrieben am 19.03.2005
gelesen 7890
Autor Wikipedia
Seiten: 1


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