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Text - Exhibitionismus
Exhibitionismus ist nach ICD-10 eine Störung der Sexualpräferenz (Schlüssel F65.2), die als wiederkehrende bzw. anhaltende Neigung beschrieben wird, die eigenen Genitalien vor gegengeschlechtlichen Fremden bzw. in der Öffentlichkeit zu entblößen, ohne dass ein näherer Kontakt eingefordert würde. Das Exhibieren führt beim Exhibitionisten zu einer sexuellen Erregung, der im allgemeinen eine Masturbation nachfolgt.

Allgemein gebraucht, bedeutet der Begriff eine übertrieben intime Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit, etwa im Rahmen von Talkshows oder vor der häuslichen Computerwebcam.

Tatbestand
Werden die exhibitionistischen Handlungen (nach § 183 StGB) nicht vor Kindern vollzogen (als Unterfall des Sexuellen Missbrauchs nach § 176 Abs. 3 Nr 1 StGB), so trifft der Straftatbestand wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses im Kern nur einen männlichen Täter (nach 183a StGB]]).
Elementar für den Straftatbestand ist die Belästigung einer anderen Person durch die exhibitionistische Handlung. Die Belästigung ist nicht gegeben, wenn die Reaktion des oder der Betroffenen Interesse, Verwunderung oder Mitleid ist. Die Straftat wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, sofern es sich um exhibitionistische Handlungen vor Kindern handelt kann die Tat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Die Schuldfähigkeit des Täters muss insbesondere geprüft werden, da der Exhibitionismus (sofern er dem Muster des F65.2 ICD-10 entspricht) als "andere schwere seelische Abartigkeit" im Sinne der §§ 20, 21 StGB eingestuft werden kann.

Reformbewegungen
Kriminalpolitisch wird von mehreren Seiten die Entkriminalisierung des "Exhibitionismus" mit der Begründung verlangt, durch die fortschreitend sich wandelnde Einstellung der Gesellschaft gegenüber der Sexualpräferenz (Toleranz gegenüber Homosexualität usw.) sei für die Pönalisierung des Exhibitionismus grundsätzlich kein Raum mehr. Demgegenüber wird eingewendet, dass insbesondere der Schutz des anderen vor ungewollter Konfrontation mit sexuellen Handlungen nicht durch dieses Argument fortgewischt werden kann. Teilweise wird daher eine Herabstufung zu einer Ordnungswidrigkeit vorgeschlagen.

geschrieben am 14.11.2004
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Autor Wikipedia
Seiten: 1


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