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Text - Homosexualität (Strafrechtsgeschichte)
Homosexualität (Strafrechtsgeschichte)

In der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts wandelte sich der Beischlaf zwischen Männern, der unter den Begriff Sodomie gefasst wurde, von einer zwar sündigen, aber meist völlig legalen Praxis zu einem Verbrechen, das fast überall in Europa mit der Todesstrafe bedroht wurde. Im Zuge der Französischen Revolution kam es zu einer Reihe von Reformen, die entweder die komplette Abschaffung der Sodomie-Gesetze wie in Frankreich oder zumindest die Umwandlung in eine Gefängnisstrafe zur Folge hatten.

Heute sind homosexuelle Handlungen in fast allen westlichen Industrieländern straffrei. Sodomie-Gesetze existieren jedoch auch weiterhin in der so genannten Dritten Welt. Oft handelt es sich dabei um ein Erbe der europäischen Kolonialgeschichte, manchmal auch, wie in verschiedenen islamischen Staaten, um die Wiederbelebung religiöser Gesetze, die in früheren Zeiten nur selten angewandt worden waren.


1 Deutschland

1.1 Heiliges Römisches Reich
1.2 Entwicklungen um 1800
1.3 Paragraph 175
1.4 Literatur


2 Jamaika

3 Sansibar

Heiliges Römisches Reich

Verbrennung des Ritters von Hohenberg mit seinem Knecht vor den Mauern von Zürich (1482)Die vermutlich erste Hinrichtung wegen Sodomie im deutschen Reich ist für das Jahr 1277 bezeugt, als König Rudolf I. von Habsburg den Dominus von Haspisperch zur Verbrennung auf dem Scheiterhaufen verurteilte. Etwa um dieselbe Zeit bestimmte der Schwabenspiegel (ca. 1275/76) für Personen, die einen Mann als Sodomiten oder als Ketzer verleumden oder über ihn behaupten, er habe Unzucht mit Tieren getrieben, den Tod durch Rädern. "Ketzer" ist hier – synonym zum Begriff des "Sodomiten" – als Bezeichnung für einen Mann zu verstehen, der den Beischlaf entweder mit einem anderen Mann (mandlaer) oder mit einem Tier (vichunrainer) vollzogen hatte.

In den folgenden Jahrhunderten kam es in mehreren Städten erstmals zur Hinrichtung von Männern "wegen der Ketzerei, die sie miteinander getan hatten", wie 1381 in Augsburg, 1431 in Zürich oder 1456 in Regensburg. Die Zahl der Verurteilungen war jedoch vergleichsweise gering. So sprach der Rat von Zürich im 15. Jahrhundert 388 Todesurteile aus, davon 251 wegen Diebstahl, 41 wegen Mord, aber nur fünf wegen "Ketzerei" mit Männern.

1532 schuf Karl V. mit der Constitutio Criminalis Carolina (CCC) ein reichseinheitliches Strafgesetzbuch, das im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation bis zum Ende des 18. Jahrhunderts Gültigkeit behielt. In Paragraph 116 hieß es:

"Straff der Vnkeusch, so wider die Natur beschicht. Jtem so ein mensch mit einem Viehe, Man mit Man, Weib mit Weib Vnkeusch treibenn, die habenn auch das leben Verwurckt. Vnt man solle sy, der gemeynen gewohnheit nach, mit dem feure vom lebenn zum tode richtenn."
Anders als in London und Amsterdam, wo es im 18. Jahrhundert zu wellenartigen Sodomiterverfolgungen kam, blieben die Hinrichtungen im deutschen Reich bis zuletzt auf wenige außergewöhnliche Fälle begrenzt. So wurden in Preußen zwischen 1700 und 1730 zwölf Personen nach Paragraph 116 der CCC exekutiert, davon neun wegen widernatürlicher Unzucht mit Tieren, aber nur drei wegen sexueller Handlungen mit Männern. Die Vollstreckung des Todesurteils geschah durch Enthauptung mit dem Schwert und anschließende Verbrennung der Leichen.


Entwicklungen um 1800
Im Jahre 1794 setzte Preußen mit der Einführung des Allgemeinen Landrechts die Todesstrafe auf eine Gefängnisstrafe zwischen sechs Monaten und vier Jahren herab Damit war Preußen zu diesem Zeitpunkt noch Vorreiter und galt als aufklärerisch – wurde indes bald von anderen deutschen Staaten in der Entwicklung überholt. So orientierte sich Bayern Anfang des 19. Jahrhunderts am französischen Code Napoléon und verzichtete in seinem Strafgesetzbuch von 1813 auf die Bestrafung einvernehmlicher Sexualhandlungen.


Paragraph 175
Mit der Reichsgründung im Jahr 1871 wurde der preußische Paragraph 143 nahezu wortgleich als Paragraph 175 in das deutsche Strafgesetzbuch übernommen. 1935 erstellten die Nazis eine erheblich verschärfte Fassung, die auch in der Bundesrepublik bis 1969 Gültigkeit behielt. In diesen 24 Jahren wurden gegen ca. 200.000 Männer Verfahren eröffnet, von denen etwa die Hälfte mit einer rechtskräftigen Verurteilung endete.

Über die formale Gesetzgebung hinaus wurde unter dem Nazi-Regime häufig willkürlich eine abgesessene Strafe durch anschliessende Haft in Konzentrationslagern verlängert, wo Homosexuelle die unterste Stufe der Lagerhierarchie ausmachten. Die dort vorkommenden, jedwedem Rechtsempfinden spottenden Greuel führten teilweise bei den, plötzlich aus bürgerlichenen Verhältnissen Herausgerissenen dazu, dass sie innerhalb des Lagers Kapitalverbrechen begingen, um erneut vor ein ordentliches Gericht gestellt zu werden, um in den Bereich formal funktionierender Strafjustiz zurückkehren zu können. Erschütternde Einzelheiten sind in dem u.a. Buch Wegen der zu erwartenden hohen Strafe nachzulesen.

Eine erste Reform im Jahr 1969 beschränkte den Paragraphen auf so genannte qualifizierte Fälle, nämlich sexuelle Handlungen mit Unter-21-Jährigen, homosexuelle Prostitution und die Ausnutzung von Dienst-, Arbeits- und Unterordnungsverhältnissen. Nach der kompletten Neufassung des Sexualstrafrechts von 1973 konnte nur noch der Sex mit Jugendlichen unter 18 Jahren durch Paragraph 175 geahndet werden. 1994 wurde der Paragraph 175 im Zuge der Rechtsangleichung mit der ehemaligen DDR aufgehoben.

Im Unterschied zur Bundesrepublik war die DDR 1950 zur liberaleren Fassung aus der Kaiserzeit und der Weimarer Republik zurückgekehrt. 1988 strich sie den 1968 zum Paragraphen 151 reformierten Paragraphen 175 ersatzlos.


Siehe auch: Paragraph 175


Literatur
Helmut Puff: Sodomy in Reformation Germany and Switzerland 1400 – 1600. Chicago; London 2003. ISBN 0226685063
James D. Steakley: Sodomy in Enlightenment Prussia: From Execution to Suicide. In: Kent Gerard (Hrsg.); Gerd Hekma (Hrsg.): The Pursuit of Sodomy : Male Homosexuality in Renaissance and Enlightenment Europe. New York; London 1988. S. 163-175. ISBN 0918393493
Hans-Georg Stümke: Homosexuelle in Deutschland : Eine politische Geschichte. München 1989. ISBN 3-40633-130-0
Andreas Pretzel, Gabriele Roßbach: Wegen der zu erwartenden hohen Strafe. Homosexuellenverfolgung in Berlin 1933-1945, Herausgegeben vom Kulturring in Berlin e.V., Verlag rosa Winkel, Berlin, 2000, ISBN 3-86149-095-1

Jamaika
Artikel 76 des Offenses against the Person Act ahndet schwulen Sex nach einem Gesetz aus der britischen Kolonialzeit als "das abscheuliche Verbrechen der Sodomie" (the abhominable crime of buggery) mit bis zu 10 Jahren Gefängnis, verbunden mit schwerer Zwangsarbeit. Akte körperlicher Intimität zwischen Männern werden nach Artikel 79 mit bis zu 2 Jahren Haft bestraft mit der Möglichkeit, zu schwerer Zwangsarbeit verurteilt zu werden.


Sansibar
Am 13. April 2004 erließ die Regierung von Sansibar ein Gesetz, das für homosexuelle Handlungen zwischen Männern 25 Jahre Gefängnis vorsieht. Dies entspricht der Strafe für Mord. Homosexuelle Handlungen zwischen Frauen können mit sieben Jahren Gefängnis bestraft werden.


Siehe auch: Paragraph 175, Sodomiterverfolgung, Homosexualität,

geschrieben am 08.10.2004
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Autor Wikipedia
Seiten: 1


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